Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: November 2025 · Khalil Ammar, einzelkaufmännisch handelnd unter der Bezeichnung „Fuhrpark Mover".
Inhalt
Präambel und Geltungsbereich
Khalil Ammar, einzelkaufmännisch handelnd unter der Bezeichnung „Fuhrpark Mover", Dr.-Martin-Luther-Straße 14, 92237 Sulzbach-Rosenberg, Steuernummer 20123590326 (nachfolgend auch: „Fuhrpark Mover" oder „Anbieter"), bietet spezialisierte Dienstleistungen im Bereich der Überführung von Kraftfahrzeugen an.
Fuhrpark Mover erbringt seine Leistungen vorbehaltlich einer im jeweiligen Einzelfall getroffenen Individualvereinbarung ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen oder Vertragsangeboten des Kunden wird widersprochen.
Fuhrpark Mover erbringt seine Leistungen im Wesentlichen für Unternehmer, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht gegenüber Verbrauchern. Für Vereinbarungen mit Verbrauchern gelten die Regelungen im Abschnitt „Verbraucher" unter Nr. 9 dieser AGB vorrangig. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der Lieferung und Leistung nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Auftragserteilung
Fuhrpark Mover erbringt Leistungen aufgrund zwischen ihr und dem Kunden jeweils vereinbarter Einzelbeauftragungen (nachfolgend auch: „Einzelauftrag").
Der Auftragserteilung geht ein verbindliches Angebot von Fuhrpark Mover voraus, das dem Kunden per E-Mail übermittelt wird. Der Vertragsschluss erfolgt wahlweise durch:
- Bestätigung des Kunden per WhatsApp oder per E-Mail unter ausdrücklicher Nennung der Angebotsnummer, oder
- Ausdruck des Angebots, eigenhändige Unterschrift des Kunden und Rücksendung an Fuhrpark Mover per Foto, PDF-Datei oder Scan.
Der Einzelauftrag ist verbindlich erteilt, sobald Fuhrpark Mover die Bestätigung des Kunden erhalten und den Auftrag in Textform angenommen hat. Die von Fuhrpark Mover auszuführenden Leistungen gelten vorbehaltlich abweichender Absprache als Dienstleistungen im Sinne des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).
Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in ihrer jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für alle künftigen Bestellungen des Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert erwähnt werden.
1.2 Anzahlung bei Neukunden
Bei der ersten Beauftragung eines neuen unternehmerischen Kunden ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des vereinbarten Auftragspreises vor Auftragsbeginn fällig. Der Restbetrag wird nach Auftragsausführung gemäß Abschnitt 6 in Rechnung gestellt.
1.3 Stornierung
Der Kunde hat das Recht, erteilte Beauftragungen bis zu 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Überführung kostenfrei zu stornieren. Beauftragungen mit Auftragsbeginn an einem Montag sind bis spätestens am vorangehenden Freitag, 16:00 Uhr, kostenfrei zu stornieren. Die Stornierung hat in Textform zu erfolgen.
Spätere Stornierungen sind nur bei Übernahme der gesamten vereinbarten Vergütung durch den Kunden möglich. Gesetzliche Widerrufsrechte für Verbraucher bleiben unberührt.
Fuhrpark Mover ist berechtigt, Beauftragungen zu stornieren, wenn sie aus nicht von Fuhrpark Mover zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können. Dies sind insbesondere:
- höhere Gewalt, Streiks, Pandemieereignisse,
- Ausfall vorgesehener Fahrer trotz rechtzeitiger Beauftragung, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigen Umständen,
- Ausfall zur Anfahrt genutzter Verbindungen und Verkehrsmittel.
Soweit möglich und zulässig, wird Fuhrpark Mover dem Kunden in solchen Fällen vor einer Stornierung eine Verschiebung anbieten.
1.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird Fuhrpark Mover alle notwendigen Informationen zur Vertragsdurchführung rechtzeitig und vollständig bereitstellen. Hierzu gehören insbesondere:
- Ort, Zeit und Modalitäten der Abholung und Ablieferung,
- Fahrzeugtyp,
- alle bekannten Besonderheiten in Bezug auf den Auftrag und das Fahrzeug, die für den Auftrag relevant sind, insbesondere alle Faktoren, die wesentlichen Einfluss auf die Ausführung des Auftrags, die Verkehrssicherheit und Bedienbarkeit des Fahrzeugs sowie die Durchführung der Übernahme und Abgabe haben können, einschließlich Bedienbesonderheiten,
- witterungsentsprechende Bereifung.
Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeit von Fuhrpark Mover in angemessenem Umfang zu unterstützen, insbesondere durch:
- angemessene Einweisung des Fahrers bei Übergabe des Fahrzeugs in dessen Besonderheiten,
- Übergabe des Fahrzeugs mit allen für die Durchführung der Überführung erforderlichen Nachweisen, Unterlagen, Dokumenten, Daten, Schlüsseln und Informationen,
- unverzügliche Information über während der Vertragsausführung eintretende relevante Ereignisse oder bekannt werdende Ausführungshindernisse auf Kundenseite.
Soweit der Kunde Fuhrpark Mover erforderliche Voraussetzungen ganz oder teilweise vorenthält oder mangelhaft erbringt, ist er für die sich daraus ergebenden Folgen verantwortlich und hat Fuhrpark Mover entstehende Wartezeiten gesondert zu vergüten. Vereinbarte Leistungstermine verschieben sich in diesem Fall entsprechend um die Dauer der Verzögerung.
1.5 Ansprechpartner
Der Kunde benennt einen für die jeweilige Leistung verantwortlichen Ansprechpartner, der während der regulären Geschäftszeiten (werktags von 8:00 bis 18:00 Uhr) kurzfristig erreichbar sein muss und Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
1.6 Leistungsänderungen und Ausfälle
Jede nachträgliche Änderung von Gegenstand, Art und Umfang der Vertragsleistung bedarf der Zustimmung von Fuhrpark Mover. Änderungen werden in Textform vereinbart. Durch Änderungen und/oder kundenseitige Verspätungen entstehende Wartezeiten sowie sich daraus ergebenden Mehraufwand vergütet der Kunde gemäß Abschnitt 6 dieser AGB.
Bei Leistungsausfall aus nicht von Fuhrpark Mover zu vertretenden Gründen — insbesondere wenn das Fahrzeug bei Abholung nicht fahrbereit ist (z. B. nicht witterungsentsprechende Bereifung, nicht zugelassen, nicht fahrbereit, nicht verkehrssicher, keine gültige Hauptuntersuchung) — hat der Kunde die gesamte vereinbarte Vergütung zuzüglich der verursachten Mehrkosten und der Vergütung für Wartezeit zu entrichten.
Fuhrpark Mover ist berechtigt, angemessene Mehrkosten zu berechnen bei:
- nicht von Fuhrpark Mover verursachten Mehraufwendungen der Anreise, beispielsweise Taxikosten infolge von Streiks, Verspätungen, Ausfällen oder nicht vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Mehraufwendungen aufgrund einer schlechten Verkehrsanbindung (Fußweg von der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 20 Minuten oder Entfernung mehr als 2 Kilometer) des Abholortes; für die Anfahrt gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Termine.
1.7 Kleinreparaturen während der Überführung
Fuhrpark Mover ist berechtigt, kleinere Schäden oder Mängel (Beseitigungskosten bis zu 120 € inklusive Mehrwertsteuer), die sich erst nach Abholung des Fahrzeugs zeigen und einer erfolgreichen, sicheren und zeitgerechten Ausführung der Überführungsfahrt entgegenstehen, durch eine Fachwerkstatt oder eine vergleichbar qualifizierte Einrichtung (beispielsweise ADAC) auf Kosten des Kunden beseitigen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Reparatur von Reifen oder Ventilen, das Ersetzen ausgefallener Leuchtmittel, das Nachfüllen fehlender Schmierstoffe und vergleichbare Pannen-Maßnahmen.
1.8 Personal
Fuhrpark Mover ist bei der Auswahl des eingesetzten Personals vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen im Einzelfall grundsätzlich frei. In keinem Fall treten die Mitarbeiter von Fuhrpark Mover in ein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht für Mitarbeiter von Fuhrpark Mover obliegt ausschließlich Fuhrpark Mover.
Alle eingesetzten Fahrer werden in den für die Überführung relevanten verkehrsrechtlichen und sicherheitsrelevanten Vorschriften geschult und bestätigen die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) schriftlich. Inhaltliche Anforderungen oder Mitteilungen mit wesentlicher Auswirkung auf die Vertragsleistung sind ausschließlich über die unter Ziffer 1.5 bezeichneten Ansprechpartner abzustimmen.
2. Leistungsausführung
2.1 Leistungsgegenstand
Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, schuldet Fuhrpark Mover die Durchführung der jeweils vereinbarten Überführungsfahrt unter Berücksichtigung der vereinbarten Routen und Zeitfenster. Fuhrpark Mover ist nach billigem pflichtgemäßen Ermessen zur eigenständigen Abänderung von Zeiten und Fahrtrouten berechtigt, wenn hierzu gewichtige Gründe vorliegen, insbesondere:
- Sperrungen oder Staus, die die Befolgung der vereinbarten Fahrtroute oder die Einhaltung des vereinbarten Zeitplans unmöglich oder für Fuhrpark Mover unzumutbar machen,
- nicht von Fuhrpark Mover durch vertragswidriges Verhalten verursachte Überschreitungen von Lenk-, Pausen- oder Arbeitszeiten,
- Witterungsbedingungen,
- Pannen, Schäden und Unfälle,
- erforderliches Aufladen, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Ladestationen, Lademanagement von Elektrofahrzeugen.
Vereinbarte Zeitfenster und Termine verstehen sich vorbehaltlich der Umsetzbarkeit im ordentlichen Geschäftsgang und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verkehrs- und Transportlage und Straßenbedingungen nach Maßgabe der jeweils aktuellen Informationslage.
Die Beförderung von Personen im Rahmen der Überführung ist ausgeschlossen.
2.2 Qualität
Fuhrpark Mover erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit keine Abreden getroffen sind, erbringt Fuhrpark Mover die Leistungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der zu erwartenden fachlichen Sorgfalt. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Fahrtroute. Bei der Fahrtroutenberechnung bemüht sich Fuhrpark Mover um die unter Berücksichtigung von Entfernung, Verbrauch und Fahrzeit effizienteste Routen-Auswahl unter Priorisierung des Faktors der Entfernung.
2.3 Tageslimit und Übernachtung
Bei der Überführung auf eigener Achse beträgt das Auftragsvolumen einer mit dem Fahrzeug gefahrenen Strecke an einem Tag maximal 1.000 km bzw. 12 Stunden Fahrzeit. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 120 € inklusive Mehrwertsteuer berechnet.
2.4 Elektrofahrzeuge
Bei Elektrofahrzeugen werden Ladezeiten, Umwege von und zu Ladestationen, Wege von und zu Ersatzstationen bei defekten Ladestationen sowie dadurch verursachter zeitlicher Mehraufwand stets zusätzlich berechnet. Anfallende Stromkosten werden gegen Beleg erstattet.
2.5 Subunternehmer
Fuhrpark Mover darf Dritte als Subunternehmer einschalten und Überführungen gegebenenfalls von eigener Achse auf Fremdtransport umstellen, sofern hierdurch keine Mehrkosten für den Kunden anfallen. Die Verantwortlichkeit von Fuhrpark Mover für die ihr obliegende Leistung und Sorgfalt bleibt hiervon unberührt.
3. Schäden und Versicherungen
3.1 Fahrzeugversicherung und Zustand
Der Kunde garantiert, dass alle unter diesem Vertrag überführten Fahrzeuge für die gesamte Fahrtroute und während der gesamten Überführungsdauer gesetzlich haftpflichtversichert sind.
Der Kunde ist dafür verantwortlich und versichert, dass die unter diesem Vertrag zu überführenden Fahrzeuge für die gesamte Leistungsdauer in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand sind, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Über alle wesentlichen Besonderheiten des Fahrzeugs informiert der Kunde Fuhrpark Mover bei Beauftragung, insbesondere über bekannte Mängel, Beschädigungen und erforderliche besondere Vorsichtsmaßnahmen.
Der Kunde stellt Fuhrpark Mover von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses entstehen und/oder geltend gemacht werden, soweit der Grund der Schadensentstehung in der Sphäre des Kunden besteht, insbesondere infolge von Mängeln des Fahrzeugs und/oder der zugehörigen Rechtsverhältnisse, Dokumente und/oder des Versicherungsschutzes.
3.2 Eigene Obhutsversicherung
Fuhrpark Mover unterhält eine eigene Obhutsversicherung (DEBEKA) mit einer Deckungssumme von bis zu 165.000 € pro Fahrzeug für Schäden, die während der Überführung in Deutschland sowie in der Europäischen Union entstehen — ausgenommen Serbien und Rumänien.
3.3 Schäden
Das Fahrzeug befindet sich in dem Zeitraum zwischen der Fahrzeugübernahme durch Fuhrpark Mover (oder ihre Erfüllungsgehilfen) und der Fahrzeugrückgabe an den Kunden (oder einen vom Kunden benannten Dritten) im Besitz von Fuhrpark Mover. Fuhrpark Mover haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen für tatsächlich entstandene Schäden, die während ihres Besitzes des Fahrzeugs entstehen. Ersatzleistungen Dritter bzw. gegen Dritte bestehende Ersatzansprüche des Kunden (z. B. aus Versicherungsverhältnissen) sind hierbei stets anzurechnen. Für bei Übergabe bereits vorhandene oder nach Abgabe entstandene Schäden haftet Fuhrpark Mover nicht.
Bei Übergabe des Fahrzeugs wird von Fuhrpark Mover ein Protokoll über den Fahrzeugzustand gefertigt. Ist der Kunde bei Übergabe nicht zugegen, gilt das von Fuhrpark Mover gefertigte Protokoll als zutreffend, soweit nicht der Kunde den Gegenbeweis führt. Das Fahrzeug ist in einem sauberen, trockenen, die Feststellung von Schäden erleichternden Umfeld mit guter Beleuchtung zu übergeben. Bei Übergabe enthält das Fahrzeug keine anderen Gegenstände als das zugehörige und im Protokoll erfasste Zubehör und die zugehörigen Dokumente.
Ist das Fahrzeug bei Übergabe verschmutzt, schneebedeckt, nass oder das Umfeld der Übergabe nicht ausreichend beleuchtet oder verhindern andere nicht von Fuhrpark Mover zu vertretende Gründe eine ordnungsgemäße Begutachtung des Fahrzeugs, so gelten bei oder nach Rückgabe/Transportende festgestellte Schäden als bei Übergabe bereits vorhanden, es sei denn, der Kunde beweist das Gegenteil. Das gleiche gilt, falls das Fahrzeug bei Rückgabe an einem öffentlich zugänglichen Ort abzustellen ist.
Für Schäden unterhalb der Höhe der Tür-Unterkante (insbesondere am Fahrzeugboden) haftet Fuhrpark Mover nur, soweit Fuhrpark Mover sie nachweislich pflichtwidrig verursacht hat.
Für durch Dritte verursachte Schäden, Mängel des Fahrzeugs und dessen Zubehör sowie für auftretende Pannen und nicht von Fuhrpark Mover zu vertretende Schadensereignisse (beispielsweise nicht schuldhaft verursachte Reifen- und Felgenschäden, Steinschlag) und deren Folgen haftet Fuhrpark Mover nicht. Fuhrpark Mover wird den Kunden mit allen zumutbaren und angemessenen Maßnahmen bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung und Schadensabwicklung unterstützen.
Ebenso haftet Fuhrpark Mover nicht für die gewöhnliche oder dem Alter entsprechende Abnutzung des Fahrzeugs und/oder zugehörigen Zubehörs, Verschmutzung während des Transports sowie für den Verlust von Gegenständen, die nicht im Übergabeprotokoll erfasst sind.
Die Übernahme- und Übergabezeiten sind dem Protokoll zu entnehmen. Etwaige Schadensreklamationen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 24 Stunden werktags ab Übergabe an Fuhrpark Mover zu melden. Allen Reklamationen und Beanstandungen sind alle der weiteren Aufklärung und Prüfung dienlichen Informationen und Unterlagen/Nachweise beizufügen.
3.4 Keine Überlassung an Dritte
Fuhrpark Mover wird das ihr überlassene Fahrzeug nur autorisiertem Personal und nicht Dritten überlassen, es sei denn:
- die Überlassung erfolgt an einen Subunternehmer zum Zweck der Ausführung des Auftrags,
- die Überlassung erfolgt aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, beispielsweise infolge einer richterlichen Anordnung. In diesen Fällen wird Fuhrpark Mover den Kunden unverzüglich in Textform informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
3.5 Ordnungswidrigkeiten
Alle für Fuhrpark Mover tätigen Fahrer werden in den für die Überführungstätigkeit relevanten verkehrsrechtlichen Vorschriften geschult und bestätigen die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der übrigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen schriftlich. Im Falle von Ordnungswidrigkeiten, die durch einen Fahrer im Rahmen der Vertragserfüllung verursacht werden, haftet der jeweilige Fahrer persönlich. Fuhrpark Mover wird auf entsprechende Anfrage von Behörden oder des Kunden die zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrers erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
4. Vertraulichkeit
Fuhrpark Mover wird über vertrauliche Informationen des Kunden Stillschweigen wahren und solche Informationen nur für die Durchführung und Abwicklung der Vertragsbeziehungen mit dem Kunden, eine angemessene Rechtsverfolgung und -verteidigung und/oder die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verwenden. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse nach Maßgabe des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
5. Datenschutz
Fuhrpark Mover und der Kunde beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde nutzt Informationen zu Mitarbeitern und/oder Subunternehmern von Fuhrpark Mover und deren Personal, Fuhrpark Mover die Daten von Ansprechpartnern, Abnehmern oder anderen einbezogenen natürlichen Personen auf Kundenseite ausschließlich zu Zwecken der Durchführung der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Anbieter und nicht zu anderen Zwecken. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Fuhrpark Mover, abrufbar unter /datenschutz.php.
6. Vergütung
6.1 Preise
Der Kunde vergütet die Leistungen von Fuhrpark Mover nach Maßgabe der jeweils zuletzt vereinbarten Preise. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisangaben gegenüber Verbrauchern enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Fuhrpark Mover hat Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und abgerechneten Aufwendungen, die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Der Kunde erstattet folgende Aufwendungen jeweils gegen entsprechenden Beleg:
- Kraftstoff,
- Energie- und Stromkosten bei Elektrofahrzeugen,
- Mautgebühren,
- Fährkosten,
- Mehrkosten der Anreise nach Ziffer 1.6.
Reise- und Unterbringungskosten trägt Fuhrpark Mover, es sei denn, sie sind auf nicht von Fuhrpark Mover zu vertretende Ereignisse, insbesondere Verzögerungen oder Vertragsänderungen, zurückzuführen oder wurden vom Kunden freigegeben.
6.2 Wartezeitvergütung
Ist der Fahrer von Fuhrpark Mover zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes um mehr als 15 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde 20 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Zusätzlich hat der Kunde die durch die Verspätung anfallenden Mehrkosten (z. B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten.
6.3 Übernachtungspauschale
Bei Überschreitung von 1.000 km oder 12 Stunden Fahrzeit pro Fahrzeug und Tag wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 120 € inklusive Mehrwertsteuer berechnet (siehe Ziffer 2.3).
6.4 Anzahlung Neukunden
Für die erste Beauftragung neuer unternehmerischer Kunden gilt die Anzahlungsregelung gemäß Ziffer 1.2: 25 % des Auftragspreises sind vor Auftragsbeginn fällig.
6.5 Privatkunden – Vorkasse
Privatkunden zahlen den vollen Auftragspreis im Voraus, vor Beginn der Überführung. Die Überführung wird erst nach Eingang des vollständigen Auftragspreises bei Fuhrpark Mover durchgeführt.
6.6 Fehlfahrt
Ist ein Fahrzeug bei Abholung nicht witterungsentsprechend bereift (gemäß § 2 Abs. 3a StVO), ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Kunden angegeben wurde, so wird die daraus resultierende Fehlfahrt in Höhe des vollständigen Auftragspreises berechnet. Fuhrpark Mover ist berechtigt, die Überführung in diesem Fall abzulehnen. Für etwaige weitere aus der Falschbereifung entstehende Kosten und/oder Ansprüche haftet der Kunde.
Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug bei Abholung nicht fahrbereit ist, nicht zugelassen ist, keine gültige Hauptuntersuchung aufweist oder nicht verkehrssicher ist. Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist Fuhrpark Mover berechtigt, die Überführung auf eigener Achse abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten zu unterbrechen, soweit das Fahrzeug nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet ist. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
6.7 Abrechnung, Zahlungsziel und Skonto
Rechnungen von Fuhrpark Mover sind innerhalb von 15 Tagen netto ohne Abzug auszugleichen.
Bei vorzeitiger Zahlung gewährt Fuhrpark Mover folgende Skonti:
- 3 % Skonto bei Sofortzahlung am Rechnungstag,
- 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum.
Die Abrechnungen von Fuhrpark Mover gelten als zutreffend, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Textform mit qualifizierter Darstellung der Beanstandungen durch den Kunden gerügt werden.
Gerät der Kunde trotz Mahnung in Verzug, so ist Fuhrpark Mover zur Einstellung ihrer gesamten für den Kunden erbrachten oder zu erbringenden Leistungen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung berechtigt. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zulässig. Der Kunde darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von Fuhrpark Mover aufrechnen.
7. Sonstige Haftung
Ansprüche der Parteien auf Schadensersatz sind wechselseitig ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Vertragspartei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, sowie solche, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Parteien einander nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Als vertragstypischer und vorhersehbarer Schadensbetrag ist ein Betrag von 2.500 € anzunehmen. Fuhrpark Mover bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren, und dem Kunden vorbehalten, einen höheren Betrag eines vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens nachzuweisen.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Parteien, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden, sowie sinngemäß für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
Fuhrpark Mover haftet darüber hinaus nicht für Einrichtungen oder Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Fuhrpark Mover, insbesondere für Sperrungen, Störungen, nicht von Fuhrpark Mover verschuldete Unfälle oder rechtswidrige Eingriffe Dritter in Bezug auf das Internet, IT- bzw. Telekommunikationsanlagen oder Straßen.
8. Referenznennungsrecht
Fuhrpark Mover ist bei Unternehmern berechtigt, die vertragsgegenständliche Zusammenarbeit unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden zum Zwecke der Eigenwerbung, insbesondere als Referenz, unter Verwendung des Logos des Kunden zu benutzen und öffentlich zu machen. Im Rahmen der Referenznennung werden weder personelle noch finanzielle Details der Zusammenarbeit genannt; darüber hinaus werden keine technischen Informationen (beispielsweise zu den überführten Fahrzeugen) preisgegeben, welche über eine abstrakte Beschreibung der jeweiligen Auftragsinhalte hinausgehen.
9. Verbraucher
9.1 Widerrufsrecht
Für Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und nicht mit Unternehmern zustande kommen, kann ein Widerrufsrecht bestehen. Für den Fall des Bestehens eines Widerrufsrechts erhält der Kunde eine Widerrufsbelehrung mit Widerrufsformular in Textform.
9.2 Vertragstext und Vertragssprache
Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. Der Vertragstext wird von Fuhrpark Mover nicht gespeichert und kann vom Kunden nach Vertragsschluss nicht mehr abgerufen werden. Der Kunde erhält jedoch von Fuhrpark Mover eine Vertragsbestätigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Textform, die die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhaltet. Darüber hinaus kann der Kunde diese Geschäftsbedingungen ausdrucken oder in anderer Form abspeichern.
9.3 Bindung
Hat der Kunde innerhalb von 72 Stunden ab Übermittlung einer Bestellung keine Bestätigung von Fuhrpark Mover erhalten, ist er nicht mehr an seine Vertragserklärung gebunden.
9.4 Streitbeilegung
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform („OS-Plattform") eingerichtet, abrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Fuhrpark Mover ist grundsätzlich nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Amberg. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
10.2 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, der Vertrag wird hierdurch für eine Partei insgesamt unzumutbar.
Anbieter dieser AGB
Fuhrpark Mover – Khalil Ammar
Dr.-Martin-Luther-Straße 14
92237 Sulzbach-Rosenberg
Deutschland
Telefon: +49 176 63467773
E-Mail: info@fuhrpark-mover.de
Steuernummer: 201/235/90326
Stand: November 2025 · © Khalil Ammar – Fuhrpark Mover