DEBEKA-versichert bis 165.000 €
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 21. Mai 2026 · Gültig für alle Aufträge zur gewerblichen Fahrzeugüberführung zwischen der Fuhrpark Mover (im Folgenden „Auftragnehmer") und deren gewerblichen Auftraggebern.

Inhalt

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Leistungsumfang
  4. Pflichten des Auftraggebers
  5. Preise, Festpreis-Staffel & Spesen
  6. Zahlungsbedingungen
  7. Termine & Lieferzeit
  8. Stornierung & Pönale
  9. Versicherung & Haftung
  10. Schadensabwicklung & Foto-Protokoll
  11. Datenschutz
  12. Höhere Gewalt
  13. Geheimhaltung
  14. Subunternehmer & Erfüllungsgehilfen
  15. Bonitätsprüfung & Kreditlimit
  16. Eigentumsvorbehalt & vertragliches Pfandrecht
  17. Übergabe an Dritte & Key-Drop
  18. Sonderfahrten & internationale Aufträge
  19. Compliance, Sanktionen & Geldwäsche
  20. Übertragung von Rechten / Abtretungsverbot
  21. Mitteilungen, Schrift- und Textform
  22. Streitbeilegung
  23. Sprachfassung & Vertragssprache
  24. Schlussbestimmungen & Gerichtsstand

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Fuhrpark Mover, Inhaber Ammar Khalil (im Folgenden „Auftragnehmer"), und ihren Auftraggebern in Bezug auf die gewerbliche Überführung von Fahrzeugen sowie zugehörige Zusatzleistungen.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht abgeschlossen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (z. B. Rahmenverträge, Volumenkonditionen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

2. Vertragsschluss

2.1 Die auf der Website fuhrpark-mover.de dargestellten Preise, der Online-Preisrechner sowie sonstige Veröffentlichungen stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

2.2 Der Auftraggeber gibt sein verbindliches Angebot durch das Absenden des Anfrageformulars, per E-Mail oder telefonisch ab. Mit Absenden des Anfrageformulars bestätigt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB.

2.3 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftragnehmer das Angebot schriftlich (auch per E-Mail) bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers ist für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich.

2.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

3. Leistungsumfang

3.1 Der Auftragnehmer überführt Kraftfahrzeuge des Auftraggebers oder von diesem benannter Dritter (Halter, Endkunden, Werkstätten, Auktionsplattformen) von einem vereinbarten Übernahmeort an einen vereinbarten Übergabeort. Die Überführung erfolgt auf eigener Achse oder — wo vereinbart — auf einem geeigneten Anhänger.

3.2 Zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören insbesondere:

  • Abholung des Fahrzeugs am Übernahmeort zur vereinbarten Zeit bzw. innerhalb des vereinbarten Zeitfensters,
  • Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt (Reifen, Beleuchtung, Flüssigkeitsstände, Schäden),
  • Foto-Übergabeprotokoll bei Übernahme und Übergabe (mind. 8 Aufnahmen je Status),
  • vorsichtige, verkehrsgerechte Beförderung unter Einhaltung aller geltenden Verkehrs- und Sozialvorschriften,
  • Übergabe an den Empfänger inklusive Schlüssel-, Papier- und Zubehörübergabe.

3.3 Zusatzleistungen (z. B. Innen-/Außenreinigung, Tankvorgang, KFZ-Anmeldung, Auslieferung an Endkunden, Wartezeiten über 30 Minuten) werden gesondert vereinbart und gesondert abgerechnet.

3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Leistungen durch sorgfältig ausgewählte und gleichermaßen qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Im Standard-B2B-Geschäft setzt der Auftragnehmer ausschließlich eigene, angestellte Fahrer ein und teilt jeden Einsatz eines Subunternehmers vorab schriftlich mit.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass das zu überführende Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist, eine gültige Hauptuntersuchung (HU) besitzt, ordnungsgemäß zugelassen und vollständig versichert ist (Haftpflicht mind. nach gesetzlichem Mindestumfang). Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen erfolgt die Überführung ausschließlich auf Anhänger oder mit gültigen roten/Kurzzeit-Kennzeichen, die der Auftraggeber beistellt.

4.2 Der Auftraggeber händigt dem Auftragnehmer bzw. dessen Fahrer bei Übernahme aus: Fahrzeugschlüssel (inkl. Reserve, sofern vereinbart), Zulassungsbescheinigung Teil I, Tankkarte oder Bargeld für Kraftstoff (sofern Spesen-Vorschuss vereinbart), eventuelle Mautboxen sowie alle für die Überführung erforderlichen Papiere.

4.3 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Auftragsbeginn unaufgefordert über sicherheits-, schadens- oder haftungsrelevante Besonderheiten des Fahrzeugs, insbesondere: bekannte Mängel, Vorschäden, eingeschränkte Fahrtauglichkeit, besondere Reifensituation (Sommer-/Winter/Plombe), elektronische Wegfahrsperren, Codes, ausgeschaltete Assistenzsysteme.

4.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Übernahme- und Übergabeort eine zur Entgegennahme bevollmächtigte Person zur vereinbarten Zeit erreichbar ist. Verzögert sich die Übernahme oder Übergabe um mehr als 30 Minuten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine Wartezeit-Pauschale von 49,- € netto je angefangener Stunde berechnen.

5. Preise, Festpreis-Staffel & Spesen

5.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste bzw. der individuell vereinbarte Festpreis.

5.2 Für PKW-Überführungen gilt eine sechsstufige Festpreis-Staffel nach Fahrtdistanz (siehe Website-Sektion „Leistungen & Preise"). Diese Festpreise sind verbindlich und gelten unabhängig von tatsächlich angefallener Fahrtzeit. Sonderfahrten über 1.000 km sowie Anhänger- und LKW-Aufträge werden individuell kalkuliert.

5.3 Zusätzlich zum Grundpreis werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet:

  • Kraftstoffkosten 1:1 gegen Beleg (kein Aufschlag),
  • Maut und Vignetten gegen Beleg,
  • Wartezeit über 30 Minuten ab vereinbartem Termin: 49,- € netto je angefangener Stunde,
  • Fähr- und Sondertransport-Kosten (z. B. Alpenüberquerung) nach Vorabsprache,
  • Stornogebühren gemäß Ziffer 8.

5.4 Bei Aufträgen außerhalb Deutschlands sind die Spesen des Fahrers (Übernachtung, Verpflegung, Rückreise) im Grundtarif für EU-Touren bereits enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Preise mit Vorankündigung von vier Wochen zur Anpassung an gestiegene Kraftstoff-, Lohn- oder Versicherungskosten anzupassen. Für bereits bestätigte Einzelaufträge bleibt der bei Auftragsbestätigung vereinbarte Preis verbindlich.

5.6 Steigt der durchschnittliche Dieselpreis nach amtlicher Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwischen Angebotsabgabe und Leistungserbringung um mehr als 15 % gegenüber dem Stand bei Angebotsabgabe, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Kraftstoff-Zuschlag in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten zu erheben. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich, spätestens jedoch bei Rechnungsstellung, unter Beifügung der Berechnungsgrundlage informiert.

5.7 Der Preisrechner auf der Website des Auftragnehmers liefert eine unverbindliche Schätzung auf Grundlage der angegebenen Postleitzahlen, Ortsbezeichnungen und Routendaten externer Dienste (OpenStreetMap Nominatim, OSRM). Die tatsächliche Route kann hiervon abweichen; verbindlich ist ausschließlich der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Festpreis.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Vergütung wird mit Erbringung der Leistung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch (PDF per E-Mail) im Anschluss an die Übergabe.

6.2 Für B2B-Stammkunden gilt: Zahlungsziel 14 Tage netto ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Auf gesonderte Vereinbarung kann ein längeres Zahlungsziel oder eine Sammelabrechnung am Monatsende eingerichtet werden.

6.3 Beim Erstauftrag behält sich der Auftragnehmer vor, Vorkasse oder die Zahlung per gesichertem Zahlungslink (z. B. Stripe, Wise Payment Link, SEPA, Karte, Apple/Google Pay) zu verlangen.

6.4 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Daneben kann der Auftragnehmer eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € geltend machen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6.5 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Termine & Lieferzeit

7.1 Vereinbarte Termine und Zeitfenster sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Zielvorgaben. Der Auftragnehmer wird sich nach Kräften bemühen, vereinbarte Termine einzuhalten.

7.2 Wird ein Express-Tarif („24-Stunden-Express") gebucht, gilt die zugesagte Übergabezeit als verbindlich vereinbart. Erfolgt die Übergabe verspätet aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, erlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber 25 % des Auftragswerts (netto) als pauschalierter Verspätungsausgleich. Weitergehende Ansprüche aus Verspätung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7.3 Lieferzeit-Verzögerungen durch höhere Gewalt (Ziffer 12), behördlich angeordnete Sperrungen, Streiks, unvorhersehbar starken Verkehr oder Witterung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbar werdende Verzögerungen.

8. Stornierung & Pönale

8.1 Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Übernahmetermin kostenfrei in Textform stornieren.

8.2 Bei Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem Übernahmetermin werden 50 % des vereinbarten Auftragswerts als pauschalierter Schadensersatz fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.3 Bei Stornierung nach Eintreffen des Fahrers am Übernahmeort oder bei Verweigerung der Übergabe vor Ort werden 100 % des vereinbarten Auftragswerts fällig, zuzüglich nachweislich entstandener Mehrkosten (Anfahrt, Rückfahrt, Spesen).

8.4 Wird ein Express-Auftrag durch den Auftragnehmer schuldhaft nicht in der zugesagten 24-Stunden-Frist erbracht, gilt die Regelung in Ziffer 7.2.

9. Versicherung & Haftung

9.1 Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer des jeweiligen Überführungsauftrags eine eigene Obhuts- und Transportversicherung (DEBEKA) mit einer Deckungssumme bis zu 165.000,- € je Fahrzeug, gültig in Deutschland und der Europäischen Union mit Ausnahme von Serbien und Rumänien.

9.2 Der Versicherungsschutz greift ab dokumentierter Übernahme des Fahrzeugschlüssels bis zur dokumentierten Übergabe an den Empfänger und umfasst Standzeiten, Tankstopps, Werkstattbesuche sowie Stellplätze während der Überführung.

9.3 Eine schriftliche Deckungsbestätigung wird dem Auftraggeber auf Anforderung vor jedem Auftrag zur Verfügung gestellt. Die Police im Original kann auf gesonderte schriftliche Anfrage als PDF eingesehen werden.

9.4 Der Auftragnehmer haftet im Übrigen unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.5 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten") ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.6 Soweit zugunsten des Auftragnehmers eine Haftungsbegrenzung gilt, gilt diese auch zugunsten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9.7 Für Wertsachen, Bargeld, Schmuck, mobile Endgeräte, Ladekabel, Werkzeuge oder vergleichbare lose Gegenstände, die im Fahrzeug verbleiben, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber ist gehalten, derartige Gegenstände vor Übernahme zu entnehmen.

9.8 Im Versicherungsfall trägt der Auftraggeber einen Selbstbehalt von 1.000,- € je Schadensereignis, sofern der Schaden vom Auftragnehmer fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entfällt der Selbstbehalt.

9.9 Nicht von der Obhuts-/Transportversicherung erfasst sind insbesondere: vorbestehende Schäden, Verschleißschäden (Reifenabnutzung, Bremsen, Steinschläge ohne Mehrverbrauch), Schäden durch unsachgemäße Beladung durch den Auftraggeber oder Dritte, Schäden infolge nicht gemeldeter Vormängel, Vermögensschäden, entgangene Gewinne und mittelbare Folgeschäden. Die zwingende gesetzliche Haftung nach §§ 7 ff. StVG bleibt hiervon unberührt.

9.10 Für unbeladene Anhängerfahrten (Anhänger des Auftragnehmers ohne Fremdfahrzeug an Bord) sowie für Werkstattfahrten ohne Übernahmedokumentation greift die Obhutsversicherung nicht; diese Fahrten fallen ausschließlich unter die gesetzliche KFZ-Haftpflicht und Vollkaskoversicherung des Auftragnehmers.

10. Schadensabwicklung & Foto-Protokoll

10.1 Bei Übernahme und Übergabe des Fahrzeugs erstellt der Fahrer ein digitales Foto-Übergabeprotokoll mit mindestens acht Aufnahmen je Status, jeweils mit Zeitstempel und GPS-Koordinaten. Das Protokoll wird im Anschluss als PDF an den Auftraggeber sowie ggf. den Empfänger versendet.

10.2 Offensichtliche Schäden sind vom Empfänger unverzüglich bei Übergabe schriftlich gegenüber dem Fahrer zu rügen. Versteckte Schäden sind innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Verspätet gerügte Schäden sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer keine Kenntnis der Beschädigung hatte oder hätte haben müssen.

10.3 Der Auftragnehmer dokumentiert jeden gemeldeten Schadensfall in einer schriftlichen Schadensakte und stellt die einschlägigen Foto-Protokolle, Fahrtdaten und ggf. polizeilichen Berichte dem Auftraggeber und der Versicherung zur Verfügung.

10.4 Das Foto-Übergabeprotokoll umfasst standardmäßig: Außenansicht von allen vier Seiten (vier Fotos), Innenraum (Front- und Rücksitze), Kofferraum, Armaturenbrett mit Kilometerstand und Tankfüllstand sowie etwaige bestehende Schadensstellen in Nahaufnahme. Alle Aufnahmen tragen einen automatisierten Zeitstempel und GPS-Koordinaten und werden im Lead-Datensatz revisionssicher archiviert.

10.5 Bei Verdacht auf einen größeren Schaden (z. B. erkennbarer Lackschaden, Beulen, Glasschaden) ist der Fahrer angewiesen, vor Antritt der Fahrt Rücksprache mit der zentralen Disposition zu halten. Das Fahrzeug wird in diesem Fall erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber bewegt.

11. Datenschutz

11.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, der Halter, Empfänger und Endkunden nur, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

11.2 Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter /datenschutz.php.

12. Höhere Gewalt

12.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Embargos, hoheitliche Maßnahmen, Pandemien, Streiks (auch beim Auftragnehmer), Sperrungen wichtiger Verkehrswege sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und schwerwiegende Ereignisse.

12.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über Eintritt und Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren und Schäden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten.

13. Geheimhaltung

13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen — insbesondere Routendaten, Halterdaten, Preise, Volumenkonditionen und interne Prozesse — vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

13.2 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für die Dauer von drei Jahren fort. Sie gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden bekannt werden.

14. Subunternehmer & Erfüllungsgehilfen

14.1 Im Standard-Geschäft setzt der Auftragnehmer ausschließlich eigene, fest angestellte Fahrer ein. Diese sind namentlich bekannt, persönlich versichert und in den ONLOGIST-Account des Auftragnehmers eingebunden.

14.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Krankheits-, Urlaubs- oder Kapazitäts­engpässen sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einzusetzen. In diesem Fall stellt der Auftragnehmer sicher, dass der eingesetzte Subunternehmer (i) über eine gültige Personenbeförderungs- bzw. Güterkraftverkehrserlaubnis verfügt, soweit erforderlich, (ii) eine vergleichbare Obhutsversicherung mit mindestens 100.000,- € Deckungssumme nachweist und (iii) auf das Foto-Protokoll-Verfahren des Auftragnehmers verpflichtet wird.

14.3 Der Einsatz eines Subunternehmers wird dem Auftraggeber vor Auftragsbeginn schriftlich mitgeteilt. Der Auftraggeber kann den Einsatz eines Subunternehmers binnen 24 Stunden ab Mitteilung widersprechen; in diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag kostenfrei zu stornieren.

14.4 Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten.

15. Bonitätsprüfung & Kreditlimit

15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Auftragsannahme und während einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen oder durch externe Wirtschaftsauskunfteien (z. B. Creditreform, Bürgel, SCHUFA B2B) einzuholen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; das berechtigte Interesse liegt in der Absicherung gegen Forderungsausfall.

15.2 Auf Grundlage der Bonitätsauskunft kann der Auftragnehmer ein individuelles Kreditlimit festlegen. Wird das Kreditlimit durch offene Rechnungen erreicht oder überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Aufträge erst nach Begleichung offener Rechnungen oder gegen Vorkasse anzunehmen.

15.3 Eine ablehnende Bonitätsauskunft entbindet den Auftragnehmer von der Pflicht zur Auftragsannahme. Bereits angenommene Aufträge bleiben hiervon unberührt; der Auftragnehmer kann jedoch für die Restleistung Vorkasse oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

16. Eigentumsvorbehalt & vertragliches Pfandrecht

16.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen steht dem Auftragnehmer an dem überführten Fahrzeug ein vertragliches Pfandrecht zu, soweit der Auftraggeber Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dieses Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen aus dem konkreten Überführungsauftrag sowie auf etwaige offene Forderungen aus früheren Aufträgen.

16.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Androhung mit angemessener Frist berechtigt, das Pfand nach den Vorschriften der §§ 1234 ff. BGB zu verwerten.

16.3 Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Fahrzeugs (z. B. bei Aufträgen für Leasing- oder Auto-Abo-Gesellschaften), entfällt das Pfandrecht; der Auftragnehmer behält sich in diesem Fall die Geltendmachung seiner Forderung im Wege gerichtlicher Mahnung vor.

17. Übergabe an Dritte & Key-Drop

17.1 Die Übergabe des Fahrzeugs am Zielort erfolgt grundsätzlich an eine vom Auftraggeber benannte Person gegen Unterschrift auf dem Foto-Übergabeprotokoll oder gegen Foto-Quittung mit Zeitstempel.

17.2 In Fällen, in denen am Zielort kein Empfänger anwesend ist (sog. „Key-Drop"), übergibt der Fahrer das Fahrzeug ausschließlich an einer vom Auftraggeber im Voraus schriftlich benannten sicheren Stelle (verschlossener Schlüsseltresor, Werkstatt, Empfangsstation mit Videoüberwachung). Eine Key-Drop-Übergabe ohne vorherige schriftliche Anweisung des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

17.3 Der Versicherungsschutz nach Ziffer 9 endet im Key-Drop-Verfahren mit der dokumentierten Hinterlegung des Schlüssels an der vereinbarten Stelle. Für den Zeitraum nach Schlüsselhinterlegung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung; das Risiko trägt der Auftraggeber.

17.4 Verweigert der Empfänger die Annahme des Fahrzeugs, hält der Fahrer den Vorgang fotografisch fest und informiert die zentrale Disposition. Das Fahrzeug wird in diesem Fall in das nächstgelegene Stellplatz-Angebot oder zum Auftragnehmer-Standort zurückgeführt; sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten (Rückfahrt, Standgebühren, Lagerung) trägt der Auftraggeber.

18. Sonderfahrten & internationale Aufträge

18.1 Aufträge mit einer einfachen Fahrtdistanz von mehr als 1.000 km werden ausschließlich auf Basis individueller schriftlicher Kalkulation angenommen. Die in Ziffer 5.2 genannte Festpreis-Staffel findet keine Anwendung.

18.2 Bei Aufträgen ins europäische Ausland (außer DE) hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Dokumente — insbesondere Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte), Vollmacht zur Auslandsfahrt, ggf. T1-Begleitdokument bei Drittlandverkehr — vor Abholung im Original oder als beglaubigte Kopie zu übergeben.

18.3 Bei Mehrtagesfahrten werden ab einer Fahrzeit von mehr als neun Stunden pro Tag gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten eingehalten. Hierdurch bedingte Übernachtungskosten sind im Festpreis für EU-Standardtouren enthalten; in Drittländern werden diese gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

18.4 Aufträge in Länder, in denen der Versicherungsschutz nach Ziffer 9.1 nicht greift (insbesondere Serbien, Rumänien sowie Drittstaaten außerhalb der EU), werden ausschließlich angenommen, wenn der Auftraggeber vorab eine eigene Transportversicherung in mindestens vergleichbarer Höhe nachweist.

19. Compliance, Sanktionen & Geldwäsche

19.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere zu den Bereichen Anti-Korruption, Wettbewerbsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Exportkontrolle, Embargos und Geldwäschebekämpfung.

19.2 Der Auftraggeber sichert zu, weder selbst noch über seine Gesellschafter, Geschäftsführer oder wirtschaftlich Berechtigten auf einschlägigen Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Vereinigten Staaten (OFAC) gelistet zu sein. Erweist sich diese Zusicherung als unzutreffend, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Vertragskündigung berechtigt.

19.3 Bei Anhaltspunkten für ungewöhnliche Zahlungswege (z. B. Vorkasse durch Dritte, Splitting in Kleinbeträge, Barzahlung über 10.000,- €) führt der Auftragnehmer im Rahmen seiner geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten die nach § 10 GwG erforderlichen Identifikations- und Plausibilitätsprüfungen durch und behält sich vor, den Vertrag bis zu deren Abschluss zurückzustellen.

20. Übertragung von Rechten / Abtretungsverbot

20.1 Der Auftraggeber kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen oder abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

20.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag im Rahmen einer üblichen Factoring-Vereinbarung oder zur Sicherheit an seine kontoführenden Banken abzutreten. Der Auftraggeber wird über eine erfolgte Abtretung in Textform informiert.

21. Mitteilungen, Schrift- und Textform

21.1 Soweit in diesen AGB von „schriftlich" gesprochen wird, ist die Schriftform im Sinne des § 126 BGB gemeint (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur). Soweit „Textform" verlangt wird, genügt eine Erklärung in lesbarer Form auf dauerhaftem Datenträger gemäß § 126b BGB (insbesondere E-Mail).

21.2 Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie der Empfänger an der zuletzt mitgeteilten Adresse bzw. E-Mail-Adresse in den Machtbereich übernommen hat. Die Parteien sind verpflichtet, Adress- und E-Mail-Änderungen unverzüglich mitzuteilen; bis zum Eingang einer Änderungsmitteilung gilt die letzte bekannte Adresse als verbindlich.

22. Streitbeilegung

22.1 Die Parteien werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zunächst gütlich beizulegen. Hierzu kann jede Partei der anderen schriftlich eine Frist zur außergerichtlichen Klärung von mindestens 14 Tagen einräumen.

22.2 Da diese AGB ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten (Ziffer 1.2), nimmt der Auftragnehmer an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen weder freiwillig noch verpflichtend teil; die Hinweispflichten nach § 36 VSBG finden keine Anwendung.

23. Sprachfassung & Vertragssprache

23.1 Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Werden diese AGB oder einzelne Vertragsdokumente in andere Sprachen übersetzt, ist im Streitfall ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich.

23.2 Übersetzungen werden ausschließlich aus Servicegründen bereitgestellt und begründen keine eigenständige Auslegung des Vertragsinhalts.

24. Schlussbestimmungen & Gerichtsstand

24.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei grenzüberschreitenden Aufträgen sind etwaige zwingende Vorschriften des Empfangs- bzw. Übernahmestaates ausdrücklich vorbehalten.

24.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Sulzbach-Rosenberg. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

24.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

24.4 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf dieses Recht wird der Auftraggeber bei der Mitteilung gesondert hingewiesen.

24.5 Diese AGB ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Für Aufträge, die vor dem 21. Mai 2026 erteilt wurden, gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen AGB fort, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Anbieter dieser AGB

Fuhrpark Mover
Inhaber: Ammar Khalil
Dr.-Martin-Luther-Str. 15
92237 Sulzbach-Rosenberg
Deutschland

Telefon: +49 176 63467773
E-Mail: info@fuhrpark-mover.de

Stand: 21. Mai 2026 · Version 1.0

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